Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Geschichte der Nervenheilkunde“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.
  3. Als Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Geschichte der Nervenheilkunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck der Gesellschaft e.V. ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Neurochirurgie, Neuroanatomie, Medizinischen Psychologie und aller anderen nervenheilkundlichen Fächer.
    Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    a) Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre,
    b) Organisation von Kongressen und Symposien,
    c) Eigene Publikationen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennt. Es gibt ordentliche, korrespondierende und fördernde Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Ziele der Gesellschaft verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod bzw. durch die Liquidation der juristischen Person;
    b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den 1. Vorsitzenden zu richten;
    c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
    aa) nach Maßgabe des Vorstandes das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
    bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendung gilt als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Anschrift versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.

§ 5 Beiträge und Mittel der Gesellschaft

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Mehrheit einen anderen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das ganze Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens am 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Betrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  7. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Nervenheilkunde e.V. sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ der Gesellschaft bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens dreijährig vom 1.Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 4 Wochen liegen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 8 Wochen vorher beim 1.Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Der Vorstand kann einen Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift erfolgt ist.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
    b) die Abstimmung über ihr vom Vorstand vorgelegte sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft;
    c) Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
    d) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (siehe § 10 dieser Satzung);
    e) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs.3 und § 4 Abs. 1c dieser Satzung);
    f) die Wahl des Vorstandes;
    g) die Entlastung des Vorstandes.
    Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Kassenprüfer ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist gegenüber den Kassenprüfern verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Kassenprüfer verpflichtet, sämtliche erhaltenen Erkenntnisse vertraulich zu behandeln;
    h) bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Wahl eines Nachfolgers.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Wahlvorschläge als abgelehnt.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Einladung (Tagesordnung), die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Die Niederschrift muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch ein Viertel der Mitglieder oder durch 50 Mitglieder aus jedem Grund einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschäftigt sich nur mit dem Thema, das Grund für ihre Einberufung war. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Mitgliederversammlung. Die Satzung kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht geändert werden. Die Anträge und Entscheidungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 8 Vorstand

  1. 1) Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer,
    e) zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB durch den 1.Vorsitzenden allein bzw. durch 2 andere Vorstände gemeinsam.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seine Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Vorstandsmitglieder, die zur Vorstandssitzung nicht erscheinen können, können ihr Abstimmungsrecht an andere Vorstandsmitglieder delegieren. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder durch Anwesenheit oder schriftliche Delegation abstimmungsbereit sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Wahlvorschläge als abgelehnt.
  7. Der Vorstand ist gleichzeitig der Herausgeber der Publikationen der Gesellschaft. Er wählt für die Dauer von sechs Jahren einen wissenschaftlichen Beirat, der aus maximal zwölf Personen bestehen darf.

§ 9 Satzung

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und auf die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 5 und 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgabe (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 80 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung der Gesellschaft darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist der Vorstand der Gesellschaft verpflichtet, das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.